§ 809 UGB
Zweiter Titel. Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrags.
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden unrichtig gemacht worden ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1939-03-01