§ 839 UGB
Vierter Titel. Umfang der Gefahr.
Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1939-03-01