§ 872 UGB
Fünfter Titel. Umfang des Schadens.
Bei einem teilweisen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach den §§ 709, 710 zu ermittelnden Betrage der Ausbesserungskosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1939-03-01