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UGB · Unternehmensgesetzbuch

§ 883 UGB

Sechster Titel. Bezahlung des Schadens.

In KraftAmtlicher Text

Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat sich außerdem der Versicherte darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlusse des Vertrags Auftrag erteilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen, so muß der Versicherte die Umstände dartun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1939-03-01