Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz · Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
§ 13 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz§. 13. Paragraph 13,
Artikel X. Artikel römisch zehn.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.