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Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz · Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

§ 3 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Artikel III. Artikel römisch drei.

In KraftAmtlicher Text

Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.

Rechtsverhältnisse, die vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes in Ansehung von Bäumen derart begründet wurden, daß letztere abgesondert vom Grund und Boden als selbständige Vermögensobjecte sich darstellen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Demnach können die Eigenthümer solcher Bäume auch in Zukunft über dieselben frei verfügen und, wofern das Rechtsverhältnis auch die Berechtigung umfaßt, an Stelle zugrunde gegangener oder beseitigter Bäume neue Baumpflanzungen vorzunehmen, dieses Recht frei ausüben.

Hingegen können nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes Rechtsverhältnisse dieser Art in Ansehung von Bäumen, welche unter die vorstehenden Bestimmungen nicht fallen, nicht neu begründet werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1995-01-01