Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge · Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
§ 13 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge§. 13. Paragraph 13,
Artikel IV. Artikel römisch vier.
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.
Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.