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Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge · Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

§ 13 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsge§. 13. Paragraph 13,

Artikel IV. Artikel römisch vier.

In KraftAmtlicher Text

Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.

Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.