Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzu · Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
§ 107 Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzu§ 107. Paragraph 107,
IV. Legalisatoren (§§ 100 bis 109). römisch vier. Legalisatoren (Paragraphen 100 bis 109).
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Legalisator seinen Hauptwohnsitz hat, ist berufen, von Zeit zu Zeit in das Legalisierungsregister Einsicht zu nehmen, um sich von dessen ordnungsmäßiger Führung und von einer entsprechenden Geschäftsgebarung des Legalisators Ueberzeugung zu verschaffen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-01-01