§ 113 GmbHGAuflösung der Niederlassung
VI. Hauptstück. römisch sechs. Hauptstück. Ausländische Gesellschaften.
(1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.
(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-07-01