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GmbHG · GmbH-Gesetz

§ 113 GmbHGAuflösung der Niederlassung

VI. Hauptstück. römisch sechs. Hauptstück. Ausländische Gesellschaften.

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Auflösung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann in sinngemäßer Anwendung des § 86 erfolgen.

(2) Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Zweigniederlassung hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Abwicklung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-07-01