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GmbHG · GmbH-Gesetz

§ 7 GmbHG§ 7. Paragraph 7,

Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft.

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung darf einem Gesellschafter aus dem Stammkapitale nicht gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig.

(2) Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-12-31