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Internationales Abkommen betreffend die · Internationales Abkommen betreffend die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

§ 2 Internationales Abkommen betreffend die

Art. 2. Artikel 2,

In KraftAmtlicher Text

Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.