§ 2 Internationales Abkommen betreffend die
Art. 2. Artikel 2,
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Die im Artikel 1 bezeichnete Behörde soll das Recht haben, mit der in jedem der anderen Vertragsstaaten errichteten gleichartigen Dienststelle unmittelbar zu verkehren.