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IO · Insolvenzordnung

§ 113 IO

Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-27