§ 151 IORechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
Berechtigung zur Stimmführung
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-07-01