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IO · Insolvenzordnung

§ 151 IORechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

Berechtigung zur Stimmführung

In KraftAmtlicher Text

Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-07-01