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IO · Insolvenzordnung

§ 32 IO

Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,

2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie

3. Gesellschafter im Sinne des EKEG

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-27