§ 72c IORückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter
Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .
Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.