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IO · Insolvenzordnung

§ 72c IORückforderungsansprüche der organschaftlichen Vertreter

Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen

In KraftAmtlicher Text

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997 .

Der organschaftliche Vertreter kann den als Kostenvorschuß geleisteten Betrag nur als Masseforderung geltend machen.