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IO · Insolvenzordnung

§ 82d IOEntlohnung bei Verwertung einer Sondermasse

Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters

In KraftAmtlicher Text

Für die besondere Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Sondermasse gebührt dem Insolvenzverwalter eine besondere Entlohnung. Sie beträgt in der Regel

1. bei gerichtlicher Veräußerung von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses .......................................................................

3%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1%;

2. bei anderer Verwertungsart von den ersten 250 000 Euro des bei der Verwertung der Sondermasse erzielten, nicht in die gemeinschaftliche Insolvenzmasse fließenden Erlöses ……………………………………………...

4%,

von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro .........................................................

2,75%,

und von dem darüber hinausgehenden Betrag ......................................................

1,5%.

§§ 82b und 82c gelten sinngemäß.