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IO · Insolvenzordnung

§ 85 IO

Stellvertreter des Insolvenzverwalters

In KraftAmtlicher Text

Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-07-27