GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 12 GenIG§ 12. Paragraph 12,
Wird nach dem Schlußergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.