GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 14 GenIG§ 14. Paragraph 14,
Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.
GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.