GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 17 GenIG§ 17. Paragraph 17,
Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (§ 169 IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-08-01
Verweist auf
- GenIG § 16
- GenIG Art. 169