GenIG · Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§ 9 GenIG§ 9. Paragraph 9,
(1) Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.
(2) Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-08-01