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Beglaubigungsvertrag (Deutschland) · Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

§ 2 Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

In KraftAmtlicher Text

Auszüge aus den Kirchenbüchern über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, die im Deutschen Reich unter dem Kirchensiegel erteilt werden, sowie Auszüge aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, die in Österreich geführt werden und mit dem Siegel oder Stempel des Matrikenführers versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung.