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Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei · Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen

§ 2 Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbrei

In KraftAmtlicher Text

Artikel II. Zuständig für die Aburteilung der im Artikel I erwähnten Zuwiderhandlungen sind die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Tat begangen oder eins der Tatbestandsmerkmale erfüllt worden ist. Daneben sind, wenn der Täter auf dem Gebiete seines zu den Vertragsstaaten gehörenden Heimatlandes ergriffen wird, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es zuläßt, auch dessen Gerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn die Tatbestandsmerkmale außerhalb dieses Gebietes erfüllt worden sind.

In allen Fällen ist es dem Vertragsstaate überlassen, hiebei nach den Regeln seiner Gesetzgebung den Grundsatz “non bis in idem” anzuwenden.