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Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsac · Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

§ 3 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsac

In KraftAmtlicher Text

Wieder in Kraft seit 1991.

Die Auslieferung wird nicht bewilligt werden wegen politischer Verbrechen oder Vergehen oder wegen Handlungen, die mit solchen Straftaten zusammenhängen, es sei denn, daß diese vorwiegend den Charakter einer gemeinen strafbaren Handlung haben. Die Entscheidung dieser Frage bleibt in jedem einzelnen Falle der Beurteilung des ersuchten Staates überlassen.