Konsularkonvention (Estland) · Konsularkonvention (Estland)
§ 15 Konsularkonvention (Estland)
Artikel XV . Bei Behandlung von Erbschaften, die die Angehörigen einer der beiden Teile auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates hinterlassen, sind die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten: