Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 13 Allg GAG
Die Form der Urkundensammlung, die zu führenden Verzeichnisse sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe werden vom Bundesminister für Justiz bestimmt.
Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
Die Form der Urkundensammlung, die zu führenden Verzeichnisse sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe werden vom Bundesminister für Justiz bestimmt.