Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 21 Allg GAG
II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher. römisch zwei. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.
Den Erhebungen können, wo dies zweckmäßig erscheint, zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen als Vertrauenspersonen beigezogen werden.