LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 33 LiegTeilG
IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster. römisch vier. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
Pläne und Planpausen, die von einer im § 1 bezeichneten Person oder Stelle beglaubigt sind, bedürfen für den gerichtlichen Gebrauch keiner weiteren Beglaubigung.