LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 7 LiegTeilG
II. Abschreibung. römisch zwei. Abschreibung. A. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.
(2) Verspätete Einsprüche sind von Amts wegen zurückzuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1944-10-01