Internationales Abkommen zur Bekämpfung · Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
§ 13 Internationales Abkommen zur Bekämpfung
Erster Teil.
Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.
Internationales Abkommen zur Bekämpfung · Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Erster Teil.
Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.