Abkommen über das einheitliche Wechselge · Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
§ 7 Abkommen über das einheitliche Wechselge
Abkommen.
Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.