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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebie · Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

§ 4 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebie

In KraftAmtlicher Text

Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Rechte des Zahlungsortes.

Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.