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Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebie · Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts

§ 8 Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebie

In KraftAmtlicher Text

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Rechte des Landes, in dessen Gebiete der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.