Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 2 UrheberrechtsgesetzWerke der Literatur.
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Das Werk.
Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);
2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2006-06-22