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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 2 UrheberrechtsgesetzWerke der Literatur.

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Das Werk.

In KraftAmtlicher Text

Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);

2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-06-22