Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz
§ 40g UrheberrechtsgesetzWiedergaberecht
VIb. Abschnitt römisch sechs b. Abschnitt Sondervorschriften für Datenbankwerke
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.
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VIb. Abschnitt römisch sechs b. Abschnitt Sondervorschriften für Datenbankwerke
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.