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Urheberrechtsgesetz · Urheberrechtsgesetz

§ 76e UrheberrechtsgesetzVerträge über die Benutzung einer Datenbank

IIa. Abschnitt römisch zwei a. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der rechtmäßige Benutzer einer veröffentlichten Datenbank gegenüber dem Hersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.