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EheG · Ehegesetz

§ 113 EheG§ 113 Paragraph 113

D. Übergangsbestimmungen I. Trennung der Ehe dem Bande nach

In KraftAmtlicher Text

§ 113 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.

Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.