§ 113 EheG§ 113 Paragraph 113
D. Übergangsbestimmungen I. Trennung der Ehe dem Bande nach
§ 113 ist durch Zeitablauf gegenstandslos.
Die Fristen des § 57 enden frühestens sechs Monate, die Fristen des § 58 frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Verweist auf
- EheG § 57
- EheG Art. 58