§ 116 EheG§ 116 Paragraph 116
II. Scheidung der Ehe von Tisch und Bett römisch zwei. Scheidung der Ehe von Tisch und Bett
Die Feststellung eines Ehebruchs in einem Urteil auf Scheidung der Ehe von Tisch und Bett hat die gleiche Wirkung wie nach § 9 die Feststellung eines Ehebruchs in einem Scheidungsurteil.