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EheG · Ehegesetz

§ 41 EheG§ 41 Paragraph 41 Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

III. Erhebung der Aufhebungsklage römisch drei. Erhebung der Aufhebungsklage

In KraftAmtlicher Text

Hat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Entscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-07-01