§ 76 EheGWiederverheiratung des Verpflichteten
§ 76 Paragraph 76
§ 76 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden.
Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.
Verweist auf
- EheG § 107
- EheG Art. 1604