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EheG · Ehegesetz

§ 76 EheGWiederverheiratung des Verpflichteten

§ 76 Paragraph 76

In KraftAmtlicher Text

§ 76 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden.

Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.