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EheG · Ehegesetz

§ 79 EheG§ 79 Paragraph 79

e) Beitrag zum Unterhalt der Kinder

In KraftAmtlicher Text

§ 79 ist gemäß § 107 nicht anzuwenden.

(1) Hat ein geschiedener Ehegatte einem gemeinschaftlichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so hat ihm der andere aus den Einkünften seines Vermögens und den Erträgnissen seiner Erwerbstätigkeit einen angemessenen Beitrag zu den Unterhaltskosten zu leisten, soweit diese nicht durch die Nutznießung am Kindesvermögen gedeckt werden. Der Anspruch ist nicht übertragbar.

(2) Steht dem beitragspflichtigen Ehegatten Sorge für die Person des Kindes zu, so kann er den Beitrag zur eigenen Verwendung für den Unterhalt des Kindes zurückbehalten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-12-31