§ 85 EheGGerichtliche Aufteilung
III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse römisch drei. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1978-07-01