§ 89 EheG
III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse römisch drei. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1978-07-01