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Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes · Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes in Österreich

§ 2 Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vgl. Artikel VII;

Die Abs. 2 und 3 des § 7 sind in folgender Fassung anzuwenden:

Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gelten im übrigen die Vorschriften des § 1418 Satz 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und des § 372 der Exekutionsordnung entsprechend.