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Verordnung über die Ersetzung zerstörter · Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

§ 2 Verordnung über die Ersetzung zerstörter§ 2 Paragraph 2

In KraftAmtlicher Text

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.