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NO 1945 · Notariatsordnung 1945

§ 13 NO 1945

II. Überleitungsbestimmungen. römisch zwei. Überleitungsbestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige das Notariatswesen betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Notariatskammer zu übermitteln, der nach der Notariatsordnung das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die nunmehr zuständige Stelle zu veranlassen hat.