NO 1945 · Notariatsordnung 1945
§ 5 NO 1945
II. Überleitungsbestimmungen. römisch zwei. Überleitungsbestimmungen.
Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten die Bestimmungen des § 4, die Vorschriften der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1947-02-18