NO 1945 · Notariatsordnung 1945
§ 9 NO 1945
II. Überleitungsbestimmungen. römisch zwei. Überleitungsbestimmungen.
Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im Widerspruch steht, so haben diese ihre Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1947-02-18
Verweist auf
- NO 1945 Art. 19
- NO 1945 Art. 27
- NO 1945 § 7