§ 13 Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste
Artikel IX. Artikel römisch neun.
(1) Für anhängige Exekutionsverfahren und Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(2) Das Gericht, bei dem ein Rechtsstreit und ein Verfahren bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 387, Abs. (1), EO. anhängig ist, hat bei Überweisung der Streitsache an das nunmehr zuständige Gericht die andere Rechtssache mit zu überweisen. § 1, Abs. (3), ist auf die die einstweilige Verfügung betreffende Rechtssache sinngemäß anzuwenden und eine schon bewilligte einstweilige Verfügung vom bisher zuständigen Gerichte noch zu vollziehen, wenn sonst der Erfolg der einstweiligen Verfügung voraussichtlich vereitelt würde.
Verweist auf
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste § 1
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste Art. 387