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Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste · Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

§ 2 Maßnahmen zur Wiederherstellung der öste

Artikel II. Artikel römisch zwei.

In KraftAmtlicher Text

In den durch § 27 der Verordnung über das Patent- und Gebrauchsmusterrecht vom 27. Juli 1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 1050, dem Landesgericht Wien zugewiesenen Patentstreitsachen tritt an die Stelle dieses Gerichtshofes das Handelsgericht Wien. Es entscheidet in Patentstreitsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat.